Satzung des Geschichts- und Burgverein Partenstein e. V. (Fassung vom März 2009)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

a) Der Verein wurde am 30. Januar 2004 gegründet und unter dem Namen „Geschichts- und Förderverein Burg Bartenstein“ e.V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gemünden eingetragen.
b) Der Verein führt nun den Namen „Geschichts- und Burgverein Partenstein e.V.
c) Der Sitz des Vereins ist Partenstein.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

a) Zweck des Vereins ist die Erforschung, Dokumentation, Präsentation und Bewahrung musealer Objekte der Heimatgeschichte und die Pflege des Brauchtums.
b) Der Verein sieht es als ein besonderes Ziel an, Bestehen und Bestand der musealen Funde und die Burgruine zu sichern und zu wahren, das gemeindliche Heimatmuseum „Ahler Kram“ zu betreuen sowie zur wissenschaftlichen Bearbeitung und zur Aufschließung der Sammlungen für die Öffentlichkeit beizutragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder
b) Jede natürliche Person oder juristische Person kann den Antrag stellen, persönliches oder förderndes Mitglied zu werden. Minderjährige Personen können ebenfalls Mitglied werden. Sie bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
c) Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.
d) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein entscheidet der Vereinsbeirat. Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung mit dem Datum der Antragstellung.
e) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
f) Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und sonstige Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zu unterbreiten.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck und den Aufgaben des Vereins nach besten Kräften gerecht zu werden, das Vereinsvermögen schonend zu behandeln und rechtzeitig den Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch den Tod, bei natürlichen Personen.
b) Durch Auflösung der juristischen Person, Vereinen und Verbänden
c) Durch freiwilligen Austritt, der bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muss.
d) Durch Ausschluss nach Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins gröblich und vorsätzlich zuwiderhandelt oder mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und diese trotz Aufforderung nicht binnen einer gesetzten Frist zahlt.

§ 7 Finanzen und Beiträge

a) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, eigene Leistungen, öffentliche Zuwendungen und Spenden.
b) Der Jahresbeitrag und der Zahlungstermin für persönliche und fördernde Mitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
c) Die Mitgliederversammlung/der Vorstand kann über beitragsfreie Mitgliedschaften entscheiden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsführung
b) Der Beirat
c) Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vereinsführung

Die Vereinsführung besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Geschäftsführer
f) dem Leiter des Museums

Die Personen unter a) bis c) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich imSinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung der beiden stellvertretenden Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus:
a) der Vereinsführung (§ 9)
b) bis zu 20 Beisitzer (es sollen alle Gruppen vertreten sein)
Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Beirat behandelt und beschlossen.
Die Sitzungen des Vereinsbeirates werden vom 1. Vorsitzenden über das Amtsblatt der VG Partenstein oder schriftlich eingeladen und geleitet. Über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Vereinsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben.
Die Mitglieder des Vereinsbeirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.
Zur Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung nötig.
Rechtsgeschäfte über 10.000.- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.
Scheidet ein Mitglied der Vereinsführung vorzeitig aus, so kann die restliche >Vereinsführung einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder bestimmen, der die Funktion des ausgeschiedenen Vereinsführungsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.
Die Mitgliederversammlung nimmt die ergänzende Nachwahl vor.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Partenstein unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der Vereinsführung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich der Jahresrechnung
c) Entlastung der Vereinsführung
d) Wahlen (§ 9 und § 10)
e) Wahl von zwei ehrenamtlichen Revisoren für die Dauer der Wahlperiode;
Wiederwahl ist möglich.
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Genehmigung des der Vereinsführung aufgestellten Haushaltsplanes
h) Entscheidungen über Einzelausgaben die 10.000.- € übersteigen
i) Satzungsänderungen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Behandlung von schriftlichen Anträgen
l) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirates sowie bei den Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Vereinsführung kann in Absprache mit dem Beirat jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angaben von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss bis 01.12. jeden Jahres geltend gemacht werden. Aufwendungen im Dezember sofort nach Entstehen.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
g) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Partenstein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zielsetzung des aufgelösten Vereins zu verwenden hat.

§ 13a Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 17. 03. 2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt zum Zeitpunkt der Genehmigung durch das Amtsgericht Würzburg in Kraft.


Hier finden Sie die Vereinssatzung als PDF: